(1) Der
Verein führt den Namen „Schachklub Bremen-Nord (vormals
Schachklub Vegesack, Schachverein Blumenthal und Schachclub
Lesum-Burgdamm)“.
Nach erfolgter Eintragung in das
Vereinsregister trägt er den Namen „Schachklub Bremen-Nord
e.V.“.
(2) Sein Sitz ist Bremen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Er ist Mitglied des Landesschachbundes Bremen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die insoweit geschäftsfähig oder wirksam vertreten ist und welche die Bestimmungen dieser Satzung anerkennt. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig aberkannt sind, können nicht Mitglied sein.
(2) Die Mitglieder des Vereines sind:
1.
ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
(3) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds nach freiem Ermessen; lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
(4) Die Aufnahme wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erklärt wird, sind die Mitgliedsbeiträge voll zu entrichten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
(8) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Ausschließungsgründe sind:
1. grober
Verstoß gegen die Zwecke des Vereines, insbesondere
gegen
Vereinsbeschlüsse,
2. unehrenhaftes
Betragen sowie schwere Schädigung des Ansehens des
Vereins
innerhalb und außerhalb
des Vereinsbetriebes,
3. grober Verstoß gegen die
Vereinskameradschaft,
4. Beitragsrückstände
von mehr als 6 Monaten,
5. rechtskräftig
gewordener Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(9) Ein Ausschluss wegen der unter (7) Ziffer 1 - 4 genannten Gründe ist in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung einzuleiten. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben und sich gegen die Entscheidung mit einer Berufung an die Mitgliederversammlung wenden. Die Versammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Einspruchs vom Vorstand einzuberufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.
(1) Die Mitgliedsbeiträge sowie das Eintrittsgeld werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgeschrieben. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(2) Über Ermäßigung, Stundung oder Erlass entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beiträgen befreit.
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung und Versammlungsbeschlüsse zu befolgen und das Eintrittsgeld sowie die Beiträge zu zahlen.
(2) Den Mitgliedern steht das Schachmaterial im Vereinslokal jederzeit zur Verfügung. Die Mitglieder können außerdem an sämtlichen Einzelturnieren in ihrer Spielklasse teilnehmen.
(2) Auf Beschluss des Vorstandes kann das Spielmaterial auch für Veranstaltungen für Nichtmitglieder zur Verfügung gestellt werden, insbesondere für derartige Veranstaltungen des Landesschachbundes Bremen.
(4) Über die Teilnahme an Mannschaftswettbewerben und die Mannschaftsaufstellungen entscheidet der Vorstand. Er soll die interessierten Mitglieder und die Mannschaftsführer vor seinen Entscheidungen anhören.
(1) Die Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die
Jugendmitgliederversammlung
4. der Jugendvorstand
(2) Wenn der Verein weniger als 10 Jugendliche gemäß §10 (2) als Mitglieder hat, entfallen die Organe Jugendmitgliederversammlung und Jugendvorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1.
Änderung der Satzung,
2. Auflösung des Vereins,
3.
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. die Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes
mit Ausnahme
des/-r Jugendvorsitzenden),
5. die Entgegennahme des
Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
6. die
Festsetzung des Eintrittsgeldes und der Mitgliedsbeiträge,
7.
Bestellung von Kassenrevisoren.
(2) Die
Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, im ersten Quartal,
statt.
Die Tagesordnung muss regelmäßig folgende Punkte
umfassen:
1.
Genehmigung des Protokolls der vorjährigen
Jahreshauptversammlung,
2. Jahresbericht des Vorstandes,
3.
Rechnungsbericht des Kassenwartes und Bericht der Kassenrevisoren,
4.
Entlastung des Vorstandes,
5. Voranschlag für das laufende
Geschäftsjahr,
6. Wahl des Vorstandes (jedes zweite Jahr) und
Wahl von zwei Kassenrevisoren.
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Aushang sowie per Email einzuladen. Die Einladung wird an die zuletzt bekannte Email-Adresse versendet. Mitglieder ohne bekannte Email-Adresse sind fernmündlich oder schriftlich einzuladen.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben, sind unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Der Vorstand hat die Mitglieder über diese Anträge sowie den Inhalt mit der Einladung – spätestens 1 Woche vor der Versammlung – gemäß (3) zu informieren.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält. Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Versammlung hat innerhalb von drei Wochen, von der Einreichung des Antrags an gerechnet, stattzufinden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(8) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9) Minderjährige Mitglieder können von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden.
(10) Alle
Beschlüsse einschließlich Wahlen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller in der Versammlung
abstimmenden Mitglieder mit Ausnahme der Satzungsänderungen und
der Vereinsauflösung. Enthaltungen bleiben außer
Betracht.
Beschlüsse zur Satzungsänderung und der
Vereinsauflösung bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(11) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(12) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn dieses von einem anwesenden Vereinsmitglied beantragt wird.
(13) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
1.
dem/der Vorsitzenden,
2. seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/-in,
3.
dem/der Kassenwart/-in
Der/die Vorsitzend/e, sein/ihr Vertreter/-in sowie der/die Kassenwart/-in werden in das Vereinsregister eingetragen. Die drei Funktionen müssen von drei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(2) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei der eingetragenen Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand ist zuständig für
1.
die sich aus § 26 BGB ergebenden Aufgaben,
2. die
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
3. die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
Beschlüsse müssen von mindestens zwei der drei Mitglieder gefasst werden.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus den drei im Absatz 1 genannten Personen und:
4.
dem/-r Schriftführer/-in,
5. dem/-r technischen Leiter/-in
(Turnierleiter/-in),
6. dem/-r Jugendvorsitzende/-n
7. dem/-r
Materialwart/-in,
8. dem/-r Pressewart/-in,
9. dem/-r
Webmaster/-in.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können, unbeschadet Absatz 1 Satz 3, mehrere Funktionen wahrnehmen.
Wird kein Jugendvorstand gebildet, wird statt des/der Jugendvorsitzenden ein/-e Jugendwart/-in von der Mitgliederversammlung gewählt. Sind die Voraussetzungen für einen Jugendvorstand gegeben, lädt der/die Jugendwart/-in zur Jugendmitgliederversammlung zwecks Bildung eines Jugendvorstandes ein.
(5) Der erweiterte Vorstand ist für alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Der/die Jugendvorsitzende/-r wird von der Jugendmitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem erweiterten Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand zu wählen.
(7) Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des erweiterten Vorstands, darunter mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, anwesend ist. Das Gremium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(8) Die Beschlüsse sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Mitglied des erweiterten Vorstands zu unterschreiben.
(9) Die Arbeit des erweiterten Vorstandes ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenrevisoren für das laufende Geschäftsjahr. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(1) Die Jugendmitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1.
Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Jugendvorstandes,
2.
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendvorstandes
und
die Entlastung des Jugendvorstandes.
(2) Mitglieder der Jugendmitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins, die Jugendliche im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Schachjugend sind – bei Entfall dieser Definition die Mitglieder des Vereins, die zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die Mitglieder des gewählten Jugendvorstandes sind ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder der Jugendmitgliederversammlung. Weitere Mitglieder des Vereins können als nicht stimmberechtigte Gäste beratend teilnehmen.
(4) Die
Jugendjahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, im ersten
Quartal, statt.
Die Tagesordnung muss regelmäßig
folgende Punkte umfassen:
1.
Genehmigung des Protokolls der vorjährigen
Jugendjahreshauptversammlung,
2. Jahresbericht des
Jugendvorstandes,
3. Entlastung des Jugendvorstandes,
4. Wahl
des Jugendvorstandes (jedes zweite Jahr).
(5) Alle Beschlüsse einschließlich Wahlen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller in der Versammlung abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Die Punkte 3, 4, 6 bis 9 sowie 11 bis 13 der Mitgliederversammlung gelten für die Jugendmitgliederversammlung analog.
(1) Der Jugendvorstand besteht aus:
1. dem/der
Vorsitzenden,
2. seinem/ihrem
Stellvertreter/-in,
3. dem/der
Jugendsprecher/-in.
Die Jugendmitgliederversammlung oder der Jugendvorstand können den Jugendvorstand um weitere Funktionen ergänzen , z.B.:
4. dem/der
Jugendmannschaftswart/-in,
5. dem/der
Jugend-Turnierleiter/-in,
6. dem/der
Jugendtrainer/-in,
7. dem/der Beauftragten/-n für
Leistungsschach,
8. dem/der
Elternvertreter/-in,
9. dem/der
Freizeit-Organisator/-in,
10. dem/der
Schulschachreferenten/-in.
Ein Mitglied des Jugendvorstandes kann mehrere Funktionen wahrnehmen.
(2) Der Jugendvorstand ist für alle Angelegenheiten der Jugendarbeit im Verein zuständig, insbesondere für
1.
die Einberufung und Vorbereitung der
Jugendmitgliederversammlungen
einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von
Beschlüssen der Jugendmitgliederversammlung,
3. die
Anfertigung des Jahresberichts.
(3) Der Jugendvorstand kann im Rahmen des ihm vom Vorstand bewilligten Budgets über Ausgaben beschließen.
(4) Jugendsprecher/-in kann nur ein jugendliches Vereinsmitglied gemäß §10 (2) werden. Zur Wahl des/der Jugendsprecher/-in sind nur jugendliche Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
(5) Die Punkte 4 bis 7 des § 8 (Der Vorstand) gelten ansonsten für den Jugendvorstand analog.
(6) Mitglieder des Jugendvorstandes können alle Vereinsmitglieder werden.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesschachbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zum Zwecke der Förderung des Schachsports in Bremen-Nord. Zu diesem Zweck soll er es ggf. einem Nachfolgeverein in Bremen-Nord überlassen.